Satzung LEBEN e.V.

 

Verein zur Förderung, Entwicklung und Einrichtung von
neuen Arbeits-, Bildungs- und Lebensräumen



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen: LEBEN e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Rottweil und wird bundesweit agieren.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Rottweil unter der Nr. 759 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO in Verbindung mit § 52 Abs. 1.2 Nr. 1.2 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, des weiteren die Entwicklung und Verbesserung der Erwachsenenbildung. Dazu werden geeignete Einrichtungen geplant und bereitgestellt.

Darüber hinaus sollen für alle Altersgruppen neue Arbeits-, Bildungs- und Lebensräume konzipiert und aufgebaut werden. Um dieses umzusetzen, wird zu Beginn eine Erziehungs-, Bildungs- und Beratungsstelle eingerichtet und unterhalten.


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die das Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und eine Beschreibung der Einzelprojekte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung beim 1. Vorstand eingelegt werden; die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(6) Der Verein selbst strebt eine Mitgliedschaft im "Paritätischen Wohlfahrtsverband" an, um an dem Erfahrungsaustausch mit Anderen teilzunehmen.

§ 5 Beiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Erträge des Vereinsvermögens.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die oder den ersten Vorsitzende(n), bei deren oder dessen Verhinderung durch die oder den zweiten Vorsitzende(n), unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter(innen) des Vereins sein dürfen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufgaben des Vereins
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Festsetzung des Beitrags
- Auflösung vorhandener Einzelprojekte
(7) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Über die Neuwahl des Vorstandes entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die/den erste(n) Vorsitzende(n), bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n), unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(5) Der Vorstand regelt im Einvernehmen mit den Projektleitern der Einzelprojekte deren Einrichtung und Abwicklung.

§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus Personen, die vom Vorstand für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden. Dies können z.B. Kassenwart und Schriftführer sein.

§ 10 Vorstandsitzungen und Anträge
(1) An den Vorstandssitzungen können auch Vertretungen aus den Einzelprojekten teilnehmen. Sie haben Mitsprache-, aber kein Stimmrecht.
(2) Anträge einzelner Mitglieder können direkt oder über die jeweiligen Projektleitungen an den Vorstand gerichtet werden.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse sind von der/dem ersten oder der/dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem oder der jeweiligen Protokollant(in) zu unterzeichnen.

§ 12 Einzelprojekte
Um die Aufgaben, wie unter § 2 Abs. 2 beschrieben, optimal durchführen zu können, kann es sinnvoll sein, innerhalb des Vereins eigene Projekte zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(1) Die Einrichtung von Einzelprojekten im Verein ist von der Steuerbegünstigung desselben abhängig. Ein Einzelprojekt, dass die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO (s. Anhang 1 b) nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt, kann und darf nicht im Verein geführt bzw. weitergeführt werden, damit nicht die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereines gefährdet wird.
(2) Für jedes Einzelprojekt ist ein Name und eine Projektbeschreibung zu erstellen, die eine ordnungsgemäße Funktion gewährleistet. Hierin sind deren Aufgaben, Finanzplan (mit eigener Kostenstelle innerhalb des Vereins) und personenbezogenen Kompetenzen festzusetzen. Die jeweilige Projektleitung entscheidet eigenständig über alle projektbezogenen Aufgaben einschließlich der Personaleinstellungen.
(3) Jedes Einzelprojekt ist eigenverantwortlich und muss sich finanziell selbst tragen.
(4) Eventuell gewährte Fördermittel sind an die Einzelprojekte gebunden.
(5) Zu den Mitgliederhauptversammlungen ist zu jedem Einzelprojekt ein Projektbericht abzugeben.
(6) Einzelprojekte können aus dem Verein ausscheiden, entweder aus eigenem Wunsch oder auf
(7) Verlangen des Vereines oder wenn wegen anderer geschäftlicher Interessen die Gemeinnützigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

§ 13 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung (außer den Maßnahmen entsprechend § 8.4) müssen alle Vereinsmitglieder schriftlich befragt werden. Danach muss in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung beschlossen werden. Hierfür gelten auch schriftliche Stimmabgaben, wenn sie noch vor der Abstimmung eingegangen sind. Die Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Anwesenden, wobei hier die schriftlichen Stimmabgaben so zu betrachten sind, als wären die Personen anwesend.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist wie in §13 zu verfahren.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Kinderhilfswerk Salem, Gottfried Müller, Lindenhof Salem, 95346 Stadtsteinach. Das Vermächtnis darf ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützig verwendet werden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, den Verein ordnungsgemäß aufzulösen.

Villingen, den 08.12.2004

(eingetragen im Vereinsregister Nr. 759 beim Amtsgericht Rottweil)